Funktioniert Ihre Feuerung korrekt oder stösst sie viele Schadstoffe aus? Diese Fragen beantwortet die gesetzlich vorgeschriebene, periodische Feuerungskontrolle. Mit der Kontrolle wird sichergestellt, dass Feuerungen die Luft nicht unnötig belasten. Seit dem 1. Juli 2018 gelten neue Bestimmungen und gewisse Abläufe bezüglich der Feuerungskontrolle haben sich geändert. Seit diesem Zeitpunkt sind zudem die Anlageinhaber für die Durchführung der Feuerungskontrolle selber verantwortlich.
Die Feuerungskontrolle basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen zur Luftreinhaltung und dient der Lufthygiene. Sie hat mit der sicherheitstechnischen Wartung (z.B. Kaminreinigung) nur einen indirekten Bezug.
Mehr Eigenverantwortung
Seit dem 1. Juli 2018 ist die neue Luftreinhalteverordnung (LRV-SO 812.41) des Kantons Solothurn in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Abläufe und Bestimmungen für die Feuerungskontrolle geändert. Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle obliegt seither dem Kanton. Verantwortlich dafür ist das Amt für Umwelt (AfU). Änderungen gab es aber auch für die Anlageinhaber: Sie erhielten mehr Selbst¬bestimmung und Eigenverantwortung. So sind sie verpflichtet, die Feuerungskontrolle ihrer Anlage fristgerecht zu organisieren, dürfen aber dazu die Fachperson selber bestimmen. Als Bedingung gilt: Die ausführende Fachperson muss über eine Zulassung verfügen.
Wer sind zugelassene Fachpersonen?
Wer eine amtliche Feuerungskontrolle durchführen will, muss spezifische Ausbildungsmodule des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erfolgreich abgeschlossen haben. Auf Grund dieser Ausbildungsnachweise nimmt das AfU eine Fachperson auf die Zulassungsliste auf. Die fortlaufend aktualisierte Liste steht auf der Website des Kantons Solothurn zur Verfügung.
Neuer Ablauf für die Feuerungskontrolle
Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen änderte auch der Ablauf der Feuerungskontrolle. Seit dem 1. Juli 2018 gilt:
- Das AfU fordert die Inhaber von Feuerungsanlagen periodisch zur Kontrolle ihrer Anlagen auf (Öl: alle zwei Jahre; Gas: alle vier Jahre). Die Aufforderung erfolgt jeweils zwischen April und Juni.
- Nach erfolgter Aufforderung hat der Inhaber ein Jahr Zeit, die Kontrolle einer zugelassenen Fachperson in Auftrag zu geben.
- Nach der Kontrolle meldet die Fachperson die Messergebnisse über die Webapplikation FEKO dem AfU.
- Je nach Messergebnis nimmt das AfU weitere Schritte vor.
Positives Ergebnis: Der Anlageinhaber erhält nach zwei (Heizöl) bzw. vier Jahren (Gas) das nächste Aufgebot.
Negatives Ergebnis: Das AfU fordert zur Einregulierung auf oder verschickt innerhalb von 60 Tagen eine Sanierungsverfügung mit entsprechenden Fristen. - Gemäss kantonalem Gebührentarif verlangt der Kanton pro Messung / Kontrolle einen administrativen Beitrag von fünf Franken. Die Abrechnung erfolgt über die Fachperson.
Sie haben Fragen?
Das AfU hat auf dem Internet Antworten zu möglichen Fragen zusammengestellt.