AnlassbewilligungenDie Einwohnergemeinden sind gemäss § 100 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes WAG zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen. Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen wenn:
Bei der Anmeldung eines Anlasses oder einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden. Für die Erteilung von Anlassbewilligungen können Gebühren erhoben werden.
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