Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Diese werden jeweils auf der Homepage unter Neuigkeiten und im Anschlagkasten vor dem Gemeindehaus publiziert.
Die gesamten Resultate des Kantons bzw. des Bundes finden Sie unter folgenden Links:
Urne Öffnungszeiten
Sonntag 10.00 - 11.30 Uhr
Urnenstandort
Das Wahlbüro befindet sich an Abstimmungswochenenden im Foyer des Gemeindehauses.
Voraussetzungen
Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.
Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises bei der Gemeindekanzlei persönlich abholen und einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Brieflich abstimmen
Erklärungsvideo bzw. Anleitung zur Handhabung des Zustellkuverts bei Wahlen und Abstimmungen im Kanton Solothurn
Was ist weiter zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials bis zum letzten Samstag, 18.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag möglich.
- Unterschreiben Sie den Stimmausweis eigenhändig im entsprechenden Feld und stecken diesen in die Sichttasche, so dass die Adresse der Gemeindeschreiberin sichtbar ist.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Zustellkuvert und kleben dieses zu.
- Kann der oder die Stimmende nicht eigenhändig unterschreiben (wegen Krankheit, Invalidität), hat die Vertrauensperson auf dem Simmrechtsausweis (auf der Seite wo die Adresse der Gemeindeschreiberin aufgeführt ist) zu unterschreiben.
- Sie können das Zustellkuvert per Post schicken (bitte frankieren), es während der Bürostunden auf der Gemeindeverwaltung abgeben oder in die Gemeindebriefkästen (beim Eingang Gemeindeverwaltung oder bei den Parkplätzen des Gemeindehauses) werfen.
- Die Briefkästen und das Postfach der Gemeinde werden am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag letztmals um 18.00 Uhr geleert. Ab diesem Zeitpunkt ist die briefliche Stimmabgabe nicht mehr möglich bzw. ungültig!
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
- das Zustellkuvert nicht verschlossen ist
- das Zustellkuvert verspätet eintrifft
- ein anderes als das offizielle Zustellkuvert benützt wird
- das Zustellkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält